Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Zulassungsbescheid für den Studiengang B.Sc. Physik im ersten Fachsemester (WS19/20) erhalten.
Ich habe nach entgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung (nicht Teil des Studiengangs Physik) einmal den Studiengang gewechselt. Jetzt weschle ich zum zweiten mal den Studiengang und auch die Hochschule.
Brauche ich im Bezug auf den ersten Studiengang in disem Fall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fachbereich Physik an der Universität Hamburg und bis wann soll diese eingereicht werden?
Was ist (im Bezug auf den Zweiten Studiengang) im Immatrikulationsantrag "2. Angabe zu nicht bestandenen Prüfungen" mit Abschlusprüfung gemeint? Ist damit die Abschlussarbeit, bzw. die nachfolgende Presäntation usw. gemeinet, oder der Abschluss selbst (der Erhalt des akademschen Grades B.Sc. - aslo alle erbrachte Leistungen des Studiengangs zusammen) gemeint? Ich habe alle bisher abgelegte Prüfungen im zweiten Studiengang in der Tat bestanden, den Abschluss habe ich jedoch nicht.
Danke im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Beide sind Ingenieurwissenschaftliche Studiengänge.
Hallo Bsc_Physik_Studium,
Die Frage nach der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann ich Ihnen nicht sicher beantworten, ohne zu wissen, was die Inhalte des Moduls waren, in dem Sie endgültig nicht bestanden haben. Da es sich um ingenieurwissenschaftliche Studiengänge gehandelt hat, sind die Inhalte der Module denen des Studiengangs Physik aber vermutlich hinreichend inhaltlich nahe, dass Sie sich eine Bescheinigung ausstellen lassen sollten.
Mit der Abschlussprüfung ist die gesamte Prüfung mit all ihren Teilen (z.B. Abschlussarbeit und mündliche Prüfung) gemeint. In der Regel gilt die Abschlussprüfung schon dann als endgültig nicht bestanden, wenn nur ein Teil davon endgültig nicht bestanden wurde. Es geht hier nicht darum, ob sie die Prüfung schlicht nicht abgelegt haben, eintragen müssen Sie dort nur dann etwas, wenn Sie die Prüfung versucht und endgültig nicht bestanden haben.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Die Frage nach der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann ich Ihnen nicht sicher beantworten, ohne zu wissen, was die Inhalte des Moduls waren, in dem Sie endgültig nicht bestanden haben. Da es sich um ingenieurwissenschaftliche Studiengänge gehandelt hat, sind die Inhalte der Module denen des Studiengangs Physik aber vermutlich hinreichend inhaltlich nahe, dass Sie sich eine Bescheinigung ausstellen lassen sollten.
Mit der Abschlussprüfung ist die gesamte Prüfung mit all ihren Teilen (z.B. Abschlussarbeit und mündliche Prüfung) gemeint. In der Regel gilt die Abschlussprüfung schon dann als endgültig nicht bestanden, wenn nur ein Teil davon endgültig nicht bestanden wurde. Es geht hier nicht darum, ob sie die Prüfung schlicht nicht abgelegt haben, eintragen müssen Sie dort nur dann etwas, wenn Sie die Prüfung versucht und endgültig nicht bestanden haben.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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Universität Hamburg
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das Fach ist Konstruktionslehre/Maschinenelemente und Grundlagen der Vertigungstechnik.
Ich habe schlecht meine zweite Frage formuliert. Gilt die Exmatrikulation von Amts wegen (wegen nicht erbrachte Leistungen/lange Studienzeit) als entgültig-nicht-bestandene Abschlussprüfung/Bachelorprüfung solange ich im Rahmen des Studiums alle abgelegte Prüfungen bestanden habe?
Das Fach ist Konstruktionslehre/Maschinenelemente und Grundlagen der Vertigungstechnik.
Ich habe schlecht meine zweite Frage formuliert. Gilt die Exmatrikulation von Amts wegen (wegen nicht erbrachte Leistungen/lange Studienzeit) als entgültig-nicht-bestandene Abschlussprüfung/Bachelorprüfung solange ich im Rahmen des Studiums alle abgelegte Prüfungen bestanden habe?
Hallo Bsc_Physik_Studium,
Diese Frage lässt sich nicht beantworten, ohne Ihren Exmatrikulationsbescheid und Ihr Transcript of Records gesehen zu haben. Bitte schicken Sie uns diese Dokumente daher über das folgende Kontaktformular und verlinken Sie dabei diese Kommunikation hier im Forum, damit Ihre Frage geklärt werden kann: https://www.uni-hamburg.de/kontakt-cc
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Diese Frage lässt sich nicht beantworten, ohne Ihren Exmatrikulationsbescheid und Ihr Transcript of Records gesehen zu haben. Bitte schicken Sie uns diese Dokumente daher über das folgende Kontaktformular und verlinken Sie dabei diese Kommunikation hier im Forum, damit Ihre Frage geklärt werden kann: https://www.uni-hamburg.de/kontakt-cc
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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Universität Hamburg
Hallo Frau Schelling, ich komme lieber heute mit allen Unterlagen persönlich während der Sprechzeiten vorbei.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Freundliche Grüße
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Freundliche Grüße