Hallo,
ich bin im Juli 2019 Mutter geworden und wollte eigentlich mein Studium im Oktober fortsetzen. Jedoch sehe ich nun, dass das leider nicht so einfach ist alles unter einen Hut zu bekommen und ich die erste Zeit auch genießen möchte mit meinem Sohn. Somit habe ich mich entschlossen mich zu exmatrikulieren für 2 Semester und dann nächstes Jahr weiter zu studieren.
Ich habe nun ein paar Fragen.
Vorweg: Ich studiere Slavistik im Haupt- und Nebenfach seit WiSe 2012/13.
1. Als ich angefangen habe zu studieren galt die alte Studienordnung. Wenn ich nun pausiere und dann wiederkomme studiere ich dann nach der neuen Studienordnung oder nach der wie ich begonnen habe?
2. Als ich anfing zu studieren war ich privat versichert über meinen Vater und habe mir den Befreiungsbescheid einer gesetzlichen Krankenkasse geholt. In der Zwischenzeit habe ich geheiratet und wollte mich mit meinem Mann familienversichern lassen. Dies ging nicht, da ich mich befreien lassen habe. In der Zeit , wo ich exmatrikuliert bin habe ich keinen Studentenstatus und könnte mich doch somit gesetzlich versichern lassen oder?
3. Ich studiere mittlerweile leider schon etwas länger. Verfallen jetzt meine ganzen Creditpoints oder mache ich einfach da weiter wo ich aufgehört habe?
4.Was muss ich tun, damit ich wieder immatrikuliert werde? Gibt es eine Frist?
Ich freue mich auf eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antonela
Liebe Antonela,
1. Diese Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Ich bringe das aber in Erfahrung und melde mich dann hier noch einmal.
2. Das kommt meines Wissens nach darauf an, was Sie in der Zeit, in der Sie nicht immatrikuliert sind, tun. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei einer gesetzlichen Krankenversicherung.
3. Studienleistungen verfallen nicht, wenn Sie exmatrikuliert sind. Sollten Sie nach einer neuen Ordnung beginnen, kann es sein, dass einzelne Leistungen nicht mehr passend sind, in dem Fall wären sie aber in jedem Fall für den freien Wahlbereich anrechenbar.
4. Was Sie für eine Wiedereinschreibung tun müssen, ist hier detailliert beschrieben: https://www.uni-hamburg.de/wiedereinschreibung Zum Zweck der Kinderbetreuung können Sie sich bis zu 3 Jahre exmatrikulieren.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
1. Diese Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Ich bringe das aber in Erfahrung und melde mich dann hier noch einmal.
2. Das kommt meines Wissens nach darauf an, was Sie in der Zeit, in der Sie nicht immatrikuliert sind, tun. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei einer gesetzlichen Krankenversicherung.
3. Studienleistungen verfallen nicht, wenn Sie exmatrikuliert sind. Sollten Sie nach einer neuen Ordnung beginnen, kann es sein, dass einzelne Leistungen nicht mehr passend sind, in dem Fall wären sie aber in jedem Fall für den freien Wahlbereich anrechenbar.
4. Was Sie für eine Wiedereinschreibung tun müssen, ist hier detailliert beschrieben: https://www.uni-hamburg.de/wiedereinschreibung Zum Zweck der Kinderbetreuung können Sie sich bis zu 3 Jahre exmatrikulieren.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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