Guten Tag,
ich habe festgestellt, dass ich bei der Bewerbung um einen Studienplatz für Grundschullehramt anscheinend einen zusätzlichen Antrag auf Zulassung nutzen könnte:
a. Außergewöhnliche Härte aufgrund der Betreuung von 2 minderjährigen Kindern
b. Antrag auf Nachteilsausgleich „Verbesserung der Wartezeit“
Ich bin mir bei letzterem jedoch nicht sicher, ob ich alles richtig verstanden habe. Reicht der Nachweis, dass mein Abitur von 1992 oder mein erster Hochschulabschluss von 1999 ist als Beleg aus, um die Jahre dazwischen als Wartezeit angerechnet zu erhalten bzw. die maxiamle Wartezeit von 10 Halbjahren?
Und ist es möglich, beide Argumente bzw. Anträge in einer Bewerbung geltend zu machen?
Mit vielen Grüßen
JS1973
Liebe*r JS1973,
ich vermute, hier liegt ein Missverständnis vor.
Die Wartezeit wird für alle Bewerber*innen für die grundständigen Studiengänge (i.e. Bachelor, Staatsexamen) automatisch vom Datum der in der Bewerbung angegeben Hochschulzugangsberechtigung berechnet.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich zur „Verbesserung der Wartezeit“ scheint mir in Ihrem Fall überflüssig zu sein, da Sie ohnehin, ob Sie nun Ihr Abitur von 1992 oder Ihren ersten Hochschulabschluss von 1999 als Hochschulzugangsberechtigung bei der Bewerbung verwenden, 10 Wartesemester und damit den maximal Wert haben.
Ich würde Sie bitten, sich die Informationen zu den NC-Werten auf unserer Webseite zum Thema Numerus clausus und den entsprechenden Absatz im Merkblatt Informationen zu Sonderanträgen bei Zugang und Zulassungfür Bewerber*innen für grundständige Studiengänge auf Seite 17 zum Nachteilsausgleich „Verbesserung der Wartezeit“ durchzulesen.
Bitte lassen Sie es mich wissen, wenn Sie auch nach dem Lesen dieser Informationen der Meinung sind, dass der Antrag auf Nachteilsausgleich zur „Verbesserung der Wartezeit“ für Sie vorteilhaft wäre.
Liebe Grüße
Thomas Walter
ich vermute, hier liegt ein Missverständnis vor.
Die Wartezeit wird für alle Bewerber*innen für die grundständigen Studiengänge (i.e. Bachelor, Staatsexamen) automatisch vom Datum der in der Bewerbung angegeben Hochschulzugangsberechtigung berechnet.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich zur „Verbesserung der Wartezeit“ scheint mir in Ihrem Fall überflüssig zu sein, da Sie ohnehin, ob Sie nun Ihr Abitur von 1992 oder Ihren ersten Hochschulabschluss von 1999 als Hochschulzugangsberechtigung bei der Bewerbung verwenden, 10 Wartesemester und damit den maximal Wert haben.
Ich würde Sie bitten, sich die Informationen zu den NC-Werten auf unserer Webseite zum Thema Numerus clausus und den entsprechenden Absatz im Merkblatt Informationen zu Sonderanträgen bei Zugang und Zulassungfür Bewerber*innen für grundständige Studiengänge auf Seite 17 zum Nachteilsausgleich „Verbesserung der Wartezeit“ durchzulesen.
Bitte lassen Sie es mich wissen, wenn Sie auch nach dem Lesen dieser Informationen der Meinung sind, dass der Antrag auf Nachteilsausgleich zur „Verbesserung der Wartezeit“ für Sie vorteilhaft wäre.
Liebe Grüße
Thomas Walter
Lieber Herr Walter,
vielen Dank für Ihre Hinweise. Ich hatte das Vorgehen in Sachen Wartesemester tatsächlich nicht richtig verstanden. Ich werde nun bei der Bewerbung nur die minderjährigen Kinder als Sonderantrag anführen.
Mit vielen Grüßen
JS1973
vielen Dank für Ihre Hinweise. Ich hatte das Vorgehen in Sachen Wartesemester tatsächlich nicht richtig verstanden. Ich werde nun bei der Bewerbung nur die minderjährigen Kinder als Sonderantrag anführen.
Mit vielen Grüßen
JS1973