Hallo,
ich bin bereits in meinem ersten Master Semester eingeschrieben und arbeite noch an meiner Bachelorarbeit. Meine Abgabefrist wurde aufgrund der Bibliotheksschließung verschoben (von März zu Mai). Da ich aber bereits im ersten MA Studiengang bin, muss ich mein BA Zeugnis bis Ende März einreichen. Daher habe ich die Frage, ob diese Verschiebung auch für mich gilt?
Ich habe folgende E-Mails bekommen, einmal von der Prüfungsbearbeiterin und von Stine:
aufgrund der Bibliotheksschließungen infolge des Lockdowns seit dem 16.12.2020 bis 31.01.2021 haben die Prüfungsausschüsse SLM I und II den folgenden Beschluss zur Verlängerung der Bearbeitungsfristen von Abschlussarbeiten gefasst:
Für sämtliche Fälle von Abschlussarbeiten, in denen die Bearbeitungsfristen bereits vor dem 16.12. begonnen haben oder die Zulassung bereits vor dem 16.12.2020 beantragt wurde, werden die laufenden bzw. die festzulegenden Fristen pauschal um die voraussichtliche Dauer der Schließung der Fachbereichsbibliotheken verlängert.
Die Zuständige Prüfungsstelle konnte mir dazu allerdings keine Antwort geben, ob diese Verschiebung auch für mich gültig ist, obwohl es mich eigentlich betrifft. Sie hat mir geraten das Campus Center zu kontaktieren.
Vielen Dank in voraus!
Olga
Lieber Olga,
die von Ihnen zitierte Regelung ist für die Frage des Nachweises des Bachelorabschlusses im Master nicht einschlägig, da sich diese Regelung auf die Bearbeitungsfristen für Abschlussarbeiten und nicht auf die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für den Master bezieht.
Aber eine entsprechende Verlängerung der Frist zur Nachreichung des Bachelorabschlusses bis zum Ende des zweiten Mastersemesters wurde für alle zum Wintersemester 2020/21 immatrikulierten Studierenden bereits beschlossen.
Thomas Walter
die von Ihnen zitierte Regelung ist für die Frage des Nachweises des Bachelorabschlusses im Master nicht einschlägig, da sich diese Regelung auf die Bearbeitungsfristen für Abschlussarbeiten und nicht auf die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für den Master bezieht.
Aber eine entsprechende Verlängerung der Frist zur Nachreichung des Bachelorabschlusses bis zum Ende des zweiten Mastersemesters wurde für alle zum Wintersemester 2020/21 immatrikulierten Studierenden bereits beschlossen.
Liebe GrüßeWas passiert, wenn Master-Studierende, die unter Vorbehalt zum WS 20/21 zugelassen worden sind, den erfolgreichen Abschluss ihres Bachelorstudiums bis zum 31.03.2021 aufgrund der aktuellen Krise nicht nachweisen konnten?
Studierende, die hiervon betroffen sind, erhalten automatisch eine Fristverlängerung um sechs Monate. Sie müssen hierzu keinen Antrag stellen und sie bleiben bei entsprechender Rückmeldung immatrikuliert. Die Frist für den Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses verlängert sich bis zum 30.9.2021.
(siehe https://www.uni-hamburg.de/newsroom/int ... l#12878518)
Thomas Walter