Hallo,
ich studiere BWL im 5. Semester und hatte eigentlich vor mein 5. Semester in Vancouver zu studieren. Da das aufgrund der Pandemie nicht möglich war/ist, suche ich nach Wegen im Herbst 2021 ins Ausland zu gehen und mein Bachelor dennoch in Regelstudienzeit zu absolvieren, damit ich eine Chance auf Auslandsbafög habe. Ist die Pandemie ein ausreichender Grund für ein Urlaubssemester? Oder wäre es möglich meine letzten 3 Fächer im 6. Semester an der Uni Hamburg zu absolvieren und dann im 7. Semester ins Ausland zu gehen, dort meine Bachelorarbeit zu schreiben und mir für dieses Semester ein Urlaubssemester zu nehmen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Lynn
Liebe Lynn,
Corona ist kein Grund für eine Beurlaubung.
Warum möchten Sie ein Urlaubssemester nehmen? Aus unserer Sicht ist das nicht notwendig, zumal Sie Ihre Bachelorarbeit dann nur schreiben können, wenn Sie sie bereits im kommenden Semester anmelden.
Sandra Hoffmann
Corona ist kein Grund für eine Beurlaubung.
(Vgl. https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ubung.html)Ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung liegt in der Regel bei folgenden Umständen vor:
- eine Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt
- die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
- ein Studienaufenthalt an in- und ausländischen Hochschulen
- ein Praktikum
- in Studiengängen ohne studienbegleitendes Prüfungssystem zur unmittelbaren Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung für ein Semester (d.h. gilt NICHT für Bachelor- und Masterstudiengänge)
Warum möchten Sie ein Urlaubssemester nehmen? Aus unserer Sicht ist das nicht notwendig, zumal Sie Ihre Bachelorarbeit dann nur schreiben können, wenn Sie sie bereits im kommenden Semester anmelden.
Liebe GrüßeEine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich aus (...). Außerdem sind folgende Ausnahmen gegeben, die eine Prüfungsleistung auch während einer Beurlaubung erlauben:
- die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen des Vorsemesters
- die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden
- die Ablegung von Prüfungen, bei deren Anmeldung der Beurlaubungsgrund noch nicht bestand
- die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von Studienaufenthalten an ausländischen oder anderen inländischen Hochschulen
Sandra Hoffmann
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Hallo Frau Hoffmann,
also besteht keine Möglichkeit im Herbst 2021 ins Ausland zu gehen und in Regelstudienzeit zu bleiben?
Ohne ein Urlaubssemester würde ich im kommenden Semester ja schon meinen Bachelor fertig machen, wenn ich in Regelstudienzeit bleiben möchte.
Vielen Dank und liebe Grüße
Lynn
also besteht keine Möglichkeit im Herbst 2021 ins Ausland zu gehen und in Regelstudienzeit zu bleiben?
Ohne ein Urlaubssemester würde ich im kommenden Semester ja schon meinen Bachelor fertig machen, wenn ich in Regelstudienzeit bleiben möchte.
Vielen Dank und liebe Grüße
Lynn
Liebe Lynn,
es gibt für Studierende grundsätzlich keine Verpflichtung, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen. Die Regelstudienzeit stellt von Seiten der Hochschule keine Vorgabe an die Studierenden dar, sondern ist vielmehr eine Vorgabe an die Universität, die besagt, dass Studiengänge und Curricula so gestaltet sein müssen, dass es Studierenden möglich ist, den Studiengang in der Regelstudienzeit abzuschließen (vgl. 53 Absatz 2 Hamburgisches Hochschulgesetz).
Erst nach längerem Überschreiten der Regelstudienzeit sieht das Hamburgische Hochschulgesetz Konsequenzen für die Studierenden vor.
Möglicherweise sind für Sie auch unsere Informationen zur individuellen Regelstudienzeit von Interesse: https://www.uni-hamburg.de/newsroom/int ... l#14050758
Liebe Grüße
Sandra Hoffmann
es gibt für Studierende grundsätzlich keine Verpflichtung, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen. Die Regelstudienzeit stellt von Seiten der Hochschule keine Vorgabe an die Studierenden dar, sondern ist vielmehr eine Vorgabe an die Universität, die besagt, dass Studiengänge und Curricula so gestaltet sein müssen, dass es Studierenden möglich ist, den Studiengang in der Regelstudienzeit abzuschließen (vgl. 53 Absatz 2 Hamburgisches Hochschulgesetz).
Erst nach längerem Überschreiten der Regelstudienzeit sieht das Hamburgische Hochschulgesetz Konsequenzen für die Studierenden vor.
Möglicherweise sind für Sie auch unsere Informationen zur individuellen Regelstudienzeit von Interesse: https://www.uni-hamburg.de/newsroom/int ... l#14050758
Liebe Grüße
Sandra Hoffmann
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Hallo Frau Hoffmann,
das ist mir bewusst
aber leider habe ich nur einen Anspruch auf Auslandsbafög oder Bafög im Allgemeinen, wenn ich in der Regelstudienzeit bleibe.
Also ist es für mich nicht möglich, im Herbst 2021 in Regelstudienzeit ins Ausland zu gehen?
Liebe Grüße
Lynn
das ist mir bewusst
aber leider habe ich nur einen Anspruch auf Auslandsbafög oder Bafög im Allgemeinen, wenn ich in der Regelstudienzeit bleibe.
Also ist es für mich nicht möglich, im Herbst 2021 in Regelstudienzeit ins Ausland zu gehen?
Liebe Grüße
Lynn
Liebe Lynn,
Sie sagen für Sie gilt folgendes nicht?
Klären Sie das ggf. ab.
Liebe Grüße
Sandra Hoffmann
Sie sagen für Sie gilt folgendes nicht?
(Vgl. https://www.uni-hamburg.de/newsroom/int ... l#14050758)Bei Studierenden, die nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG) finanzielle Unterstützung erhalten, verlängert sich bei pandemiebedingter Verzögerung des Studiums auch die Förderungsdauer.
Klären Sie das ggf. ab.
Liebe Grüße
Sandra Hoffmann
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Hallo Frau Hoffmann,
das wäre ja super!
Vielen Dank für Ihre Hife
Liebe Grüße
Lynn
das wäre ja super!
Vielen Dank für Ihre Hife
Liebe Grüße
Lynn