Bearbeitet Rückmeldung bei fehlender mündlicher Prüfung
Hallo zusammen,

ich studiere Rechtswissenschaften und habe gerade die schriftlichen Prüfungen des ersten Staatsexamens bestanden. Leider wurde mir noch kein Termin zur mündlichen Prüfung zugeschickt.
Meine Frage: Muss ich mich per Überweisung des Semesterbeitrages zum Sommersemester zurückmelden, wenn ich erst im April 2016 mündliche Prüfung habe?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.

Viele Grüße

Nicole
Re: Rückmeldung bei fehlender mündlicher Prüfung
Liebe Nicole,

Laut aus §45 (3) der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft (https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... 130619.pdf ) müssen Sie sich für die mündliche Prüfung allein nicht zurückmelden, sondern können diese auch ablegen, wenn Sie schon exmatrikuliert sind. Beachten Sie aber bitte auch §38, der besagt, dass das für andere Teile des Prüfungsverfahrens nicht gilt.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Re: Rückmeldung bei fehlender mündlicher Prüfung
Liebe Birte,

bei den von Ihnen genannten Paragrafen geht es um die Schwerpunktbereichsprüfung und nicht um den staatlichen Teil des Staatsexamens.

Viele Grüße

Nicole
Re: Rückmeldung bei fehlender mündlicher Prüfung
Liebe Nicole,

Entschuldigen Sie das Missverständnis. Um die staatliche Pflichtfachprüfung abzulegen, müssen Sie nicht immatrikuliert sein. Lediglich die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass Sie in dem Studienjahr, das der Zulassung zur Prüfung vorausging, in der Freien und Hansestadt Hamburg an einer Hochschule im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert waren (https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... 130619.pdf §13).

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Re: Rückmeldung bei fehlender mündlicher Prüfung
Liebe Nicole,

Der Link in meiner letzten Antwort war nicht korrekt. Hier ist der richtige Link: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... 030611.pdf

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Re: Rückmeldung bei fehlender mündlicher Prüfung
Hallo,
ich befinde mich in einer ähnlichen Situation wie Nicole. Ich habe bereits die schriftlichen Klausuren abgelegt, allerdings noch keine Ergebnisse und natürlich auch noch keine Ladung zur mündlichen Prüfung erhalten.
Wie genau wird denn eine etwaige Exmatrikulation ablaufen? Ich habe hier in anderen Beiträgen von Bachelor-/Masterstudenten bereits gelesen, dass es ausreichend ist, sich nicht rückzumelden. Gilt das auch für "Staatsexamenstudenten"?
Ich habe unter anderem auch gelesen, dass es bei einer "Exmatrikulation auf Antrag" einen Hinweis im Exmatrikulationsbescheid gibt, das Studium sei erfolgreich abgeschlossen. So etwas würde nun in meinem Bescheid natürlich fehlen, sollte ich mich lediglich nicht rückmelden. Ist das relevant?! Ich werde im Anschluss an dieses Studium ja das zweite Staatsexamen absolvieren. Eventuell überblicke ich etwaige Folgen nicht, die sich aus einer Exmatrikulation zu diesem Zeitpunkt ergeben. Einzige Folge, die ich sehe, ist tatsächliche das fehlende HVV-ticket.
Vielen Dank schon einmal im Voraus.


P.S.: gehen Sie bei Ihrer Antwort bitte davon aus, dass ich die Klausuren bestanden haben werde.
Re: Rückmeldung bei fehlender mündlicher Prüfung
Liebe Verena,

Auch für Studierende im Staatsexamen gilt, das sie automatisch exmatrikuliert werden, wenn keine Rückmeldung erfolgt. Welche Folgen sich aus einer Exmatrikulation zu diesem Zeitpunkt für Sie ergeben, können wir Ihnen nicht im Allgemeinen sagen, da dies von der jeweiligen Situation abhängt. Beispielsweise kann sich mit der Exmatrikulation Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status ändern, dies hängt aber z.B. davon ab, ob Sie vorher noch studentisch krankenversichert waren etc. D.h. um Ihnen hier genaueres sagen zu können, müsste man Ihre Situation genauer kennen. Für den Abschluss Ihres Studiums hat es - sofern Sie sich ebenfalls in der Situation befinden, nur noch den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung absolvieren zu müssen, keine Konsequenzen, wenn Sie sich exmatrikulieren.

Grundsätzlich ist es aber der Regelfall, bis zum endgültigen Abschluss des Studiums immatrikuliert zu bleiben. D.h., wenn von Ihrer Seite aus keine dringlichen Gründe für eine Exmatrikulation sprechen, wäre es sicher der unkompliziertere Weg, bis zu Ihrem Abschluss immatrikuliert zu bleiben.

Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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