Sehr geehrte Damen und Herren,
ich studiere Lehramt an Gymnasien und bin im.8. Fachsemester. Ich habe gelesen, dass coronabedingt die Regelstudienzeit etwas verlängert wurde. Wann wird meine Regelstudienzeit überschritten und wann droht die Gefahr der Exmatrikulation? Wann muss in diesem Fall zur Studienfachberatung?
Meine zweite Frage ist auf die Arbeitszeit bezogen. Ich plane ab August in Vollzeit zu arbeiten (wöchentlich 27 St.). Darf ich das machen? Mir wurde gesagt, dass ich dann alle Versicherungsbeiträge bezahlen muss. Zudem wurde von mir den Tag der Exmatrikulation befragt, weil da das Recht der Versicherungsfreiheit entfällt. Ich bin da etwas verunsichert. Soll man sich dafür exmatrikulieren lassen oder ist dies nicht der Fall? Ich muss noch nur zwei Hausarbeiten ablegen, mit denen ich nun fast fertig bin und meine Masterarbeit. Daher habe ich jetzt keine Veranstaltungen, die ich besuchen soll. Ergibt es in diesem Fall einen Sinn einen Antrag auf das Teilzeitsstudium zu stellen, wenn ich nun bereits um 8. Semester bin (ab Wintersemester im 9. Semester). Wird dann dadurch meine Studienzeit etwas verlängert? Bis wann darf ich dies machen?
Und die letzte Frage: Wenn ich nur die Masterarbeit zu schreibe habe, darf ich mich erstmal exmatrikulieren lassen (wenn ich merke, dass ich mit der Arbeit zeitlich nicht kombinieren kann) und mich später wieder immatrikulieren lasse und die Masterarbeit ablegen. Wäre das möglich? Darf man sich wieder immatrikulieren lassen?
Vielen Dank und entschuldigen Sie bitte die Umstände
Hallo Shalome1991,
zu 1) die Regelstudienzeit für den Master Lehramt an Gymnasien endet am 30.9.2024. Sie müssen sich aber keine Sorgen wegen einer Exmatrikulation machen, zumal Sie derzeit auch dabei sind, Ihr Studium abzuschließen. Sollten Sie dennoch zu einer Studienfachberatung eingeladen werden, müssen Sie diese wahrnehmen. Sie dient aber lediglich dazu, Ihnen Unterstützung für einen erfolgreichen Studienabschluss anzubieten. Also - keine Sorge!
zu 2) Ein Teilzeitstudium ist in einem Abschlusssemester nicht möglich und in der Regel auch nicht erforderlich, wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten. Sie können an der Universität Hamburg in Vollzeit studieren und beliebig viele Stunden/ Woche arbeiten. Es gibt keine Regelungen der Universität Hamburg, die die wöchentliche Arbeitszeit von Studierenden im Vollzeitstudium beschränken. Bezüglich anderer Institutionen (Versicherungen, Behörden, Arbeitgeber usw.) müssten Sie sich bitte selbständig über deren Regelungen bei den jeweils zuständigen Stellen informieren. Denn Sie gelten ab einer bestimmten Stundenanzahl/ Höhe des Einkommens nicht mehr als Studierende/r
zu 3) Eine Wiedereinschreibung ist nur unter besonderen Umständen mit entsprechenden Nachweisen möglich, die Sie (wenn ich Sie richtig verstehe) nicht erbringen können, daher nicht ratsam.
https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... ibung.html
Mit besten Grüßen,
BK
zu 1) die Regelstudienzeit für den Master Lehramt an Gymnasien endet am 30.9.2024. Sie müssen sich aber keine Sorgen wegen einer Exmatrikulation machen, zumal Sie derzeit auch dabei sind, Ihr Studium abzuschließen. Sollten Sie dennoch zu einer Studienfachberatung eingeladen werden, müssen Sie diese wahrnehmen. Sie dient aber lediglich dazu, Ihnen Unterstützung für einen erfolgreichen Studienabschluss anzubieten. Also - keine Sorge!
zu 2) Ein Teilzeitstudium ist in einem Abschlusssemester nicht möglich und in der Regel auch nicht erforderlich, wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten. Sie können an der Universität Hamburg in Vollzeit studieren und beliebig viele Stunden/ Woche arbeiten. Es gibt keine Regelungen der Universität Hamburg, die die wöchentliche Arbeitszeit von Studierenden im Vollzeitstudium beschränken. Bezüglich anderer Institutionen (Versicherungen, Behörden, Arbeitgeber usw.) müssten Sie sich bitte selbständig über deren Regelungen bei den jeweils zuständigen Stellen informieren. Denn Sie gelten ab einer bestimmten Stundenanzahl/ Höhe des Einkommens nicht mehr als Studierende/r
zu 3) Eine Wiedereinschreibung ist nur unter besonderen Umständen mit entsprechenden Nachweisen möglich, die Sie (wenn ich Sie richtig verstehe) nicht erbringen können, daher nicht ratsam.
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Mit besten Grüßen,
BK
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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