Guten Tag,
ich habe mein Erststudium in Molecular Life Sciences mit einem Bachelor abgeschloßen. Nun bin ich in meinem Zweitstudium Lehramt für Sek I & II in den Fächern Biologie und Chemie (Bachelor). Dies will ich im 7. Semester abschließen. Parallel möchte ich im kommenden Wintersemester mit dem Molecular Life Sciences Master beginnen. Mir ist bekannt, dass für Überschneidungen, die nur 1 Semster lang gehen, die Information im Immatrikulationsantrag ausreicht. Gilt das auch für meinen Fall oder nur wenn der Master direkt auf dem überschneidenen Bachelor aufbaut? Vielen Dank für die Informationen.
Viele Grüße
Julia Watzlawek
Liebe Julia Watzlawek,
"Gilt das auch für meinen Fall oder nur wenn der Master direkt auf dem überschneidenen Bachelor aufbaut?"
Ihre Frage basiert auf einer falschen Annahme.
a) Bachelor und konsekutiver Master, d.h. der Bachelorstudiengang ist der Studiengang, mit dem die Zugangsvoraussetzungen für den Master erfüllt werden
In dieser Konstellation ist es nicht erforderlich, eine kurzfristige Überschneidung anzumelden, da nach den Immatrikulationsregeln für einen Master, der für den Master qualifizierende Bachelor noch bis zum Ende des ersten Mastersemesters abgeschlossen werden kann.
Bis zum Ende des ersten Mastersemesters sind Studierende in dieser Konstellation also für den Bachelor und den Master immatrikuliert. Die Anmeldung einer kurzfristigen Überschneidung ist nicht erforderlich.
b) Bachelor und nicht konsekutiver Master, d.h. der Bachelorstudiengang ist nicht der Studiengang, mit dem die Zugangsvoraussetzungen für den Master erfüllt werden
Die Anmeldung, eine kurzfristige Überschneidung ist erforderlich, wenn es sich um einen Bachelor und einen Master handelt, die nicht aufeinander aufbauen, da bei aufeinander aufbauenden Studiengängen die Exmatrikulation aus dem Bachelor erst dann (spätestens aber zum Ende des ersten Mastersemesters) erfolgt, wenn der Bachelorabschluss nachgewiesen wurde (siehe a).
c) Sie können und müssen also eine kurzfristige Überscheidung anmelden, wenn Sie bei der Immatrikulation für den Master nicht automatisch auch aus dem bisherigen Bachelorstudiengang exmatrikuliert werden wollen, da es sich nicht um einen auf den Bachelor aufbauenden Master handelt.
Liebe Grüße
Thomas Walter
"Gilt das auch für meinen Fall oder nur wenn der Master direkt auf dem überschneidenen Bachelor aufbaut?"
Ihre Frage basiert auf einer falschen Annahme.
a) Bachelor und konsekutiver Master, d.h. der Bachelorstudiengang ist der Studiengang, mit dem die Zugangsvoraussetzungen für den Master erfüllt werden
In dieser Konstellation ist es nicht erforderlich, eine kurzfristige Überschneidung anzumelden, da nach den Immatrikulationsregeln für einen Master, der für den Master qualifizierende Bachelor noch bis zum Ende des ersten Mastersemesters abgeschlossen werden kann.
Bis zum Ende des ersten Mastersemesters sind Studierende in dieser Konstellation also für den Bachelor und den Master immatrikuliert. Die Anmeldung einer kurzfristigen Überschneidung ist nicht erforderlich.
b) Bachelor und nicht konsekutiver Master, d.h. der Bachelorstudiengang ist nicht der Studiengang, mit dem die Zugangsvoraussetzungen für den Master erfüllt werden
Die Anmeldung, eine kurzfristige Überschneidung ist erforderlich, wenn es sich um einen Bachelor und einen Master handelt, die nicht aufeinander aufbauen, da bei aufeinander aufbauenden Studiengängen die Exmatrikulation aus dem Bachelor erst dann (spätestens aber zum Ende des ersten Mastersemesters) erfolgt, wenn der Bachelorabschluss nachgewiesen wurde (siehe a).
c) Sie können und müssen also eine kurzfristige Überscheidung anmelden, wenn Sie bei der Immatrikulation für den Master nicht automatisch auch aus dem bisherigen Bachelorstudiengang exmatrikuliert werden wollen, da es sich nicht um einen auf den Bachelor aufbauenden Master handelt.
Liebe Grüße
Thomas Walter