Sehr geehrte Damen und Herren,
sollten sich im Sommersemester, im Fach Medizin (nach dem Physikum), Plätze zum Ortswechsel ergeben, nach welchen Kriterien werden diese anschließend an die Bewerber verteilt?
Richtet sich die Verteilung ausschließlich nach der Abiturnote oder auch nach anderen Kriterien?
Vielen Dank für ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Marlin Handon
Lieber Herr Handon,
Die Vergabe der Plätze erfolgt über eine Rangliste, in welche die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (Abiturnote) und die Note der Ersten Abschnittsprüfung (Physikum) eingehen. Die Note der Hochschulzugangsberechtigung wird mit dem Faktor 3 multipliziert und die Note der Ersten Abschnittsprüfung mit dem Faktor 7. Die Summe dieser beiden Werte bestimmt den Rangplatz. Weitere Informationen zur Bewerbung in den zweiten Studienabschnitt Medizin an der Uni Hamburg finden Sie auch hier: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... edizin.pdf
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Die Vergabe der Plätze erfolgt über eine Rangliste, in welche die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (Abiturnote) und die Note der Ersten Abschnittsprüfung (Physikum) eingehen. Die Note der Hochschulzugangsberechtigung wird mit dem Faktor 3 multipliziert und die Note der Ersten Abschnittsprüfung mit dem Faktor 7. Die Summe dieser beiden Werte bestimmt den Rangplatz. Weitere Informationen zur Bewerbung in den zweiten Studienabschnitt Medizin an der Uni Hamburg finden Sie auch hier: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter ... edizin.pdf
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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Universität Hamburg
Liebe Frau Schelling,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich hätte jetzt nur noch eine Frage die sich auf die Note der Ersten Abschnittsprüfung bezieht. Wenn die erste Abschnittsprüfung außerhalb von Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Union, bestanden wurde und somit die Note einem anderen System folgt, (6 = exzellent, 3 = bestanden und 2 = durchgefallen) werden diese von der Universität Hamburg entsprechend umgerechnet, wenn ein Notenschlüssel im Leistungsnachweis vorhanden ist?
Mit besten Grüßen
Marlin Handon
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich hätte jetzt nur noch eine Frage die sich auf die Note der Ersten Abschnittsprüfung bezieht. Wenn die erste Abschnittsprüfung außerhalb von Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Union, bestanden wurde und somit die Note einem anderen System folgt, (6 = exzellent, 3 = bestanden und 2 = durchgefallen) werden diese von der Universität Hamburg entsprechend umgerechnet, wenn ein Notenschlüssel im Leistungsnachweis vorhanden ist?
Mit besten Grüßen
Marlin Handon
Lieber Herr Handon,
Ihre Frage befindet sich derzeit in Klärung - bitte haben Sie ein wenig Geduld. Ich gehe davon aus, dass wir Ihnen in der nächsten Woche eine Rückmeldung geben können.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Ihre Frage befindet sich derzeit in Klärung - bitte haben Sie ein wenig Geduld. Ich gehe davon aus, dass wir Ihnen in der nächsten Woche eine Rückmeldung geben können.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
Campus-Center
Universität Hamburg
Liebe Frau Schelling,
gibt es schon Neuigkeiten bezüglich der Frage?
Mit besten Grüßen
Marlin Handon
gibt es schon Neuigkeiten bezüglich der Frage?
Mit besten Grüßen
Marlin Handon
Lieber Herr Handon,
Ich konnte Ihre Frage jetzt klären, bitte entschuldigen Sie, dass es etwas gedauert hat.
Voraussetzung dafür, dass ein Nachweis einer im Ausland erbrachten ersten Abschnittsprüfung für die Bewerbung anerkannt werden kann, ist, dass dieser Nachweis als äquivalent mit dem Physikum anerkannt wird. Die Anerkennung erfolgt nicht an der Universität, sondern an den zuständigen Landesprüfungsämtern. Zuständig ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem derjenige, dessen Prüfung anerkannt werden soll, geboren ist. Bei Geburt im Ausland ist das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Landesprüfungsämter stellen aber nur die Gleichwertigkeit fest und rechnen keine Noten um.
Mit der Anerkennung steht somit eine Note der Abschlussprüfung des 1. Abschnitts der ärztlichen Prüfung noch nicht zur Verfügung. In dem Fall wird aus nachgewiesenen bewerteten Einzelleistungen eine Ersatznote gebildet. Dies geschieht an der Universität Hamburg. Für eine umgerechnete Note müssen Sie also mit der Bewerbung neben der Anerkennung des Landesprüfungsamtes die bewerteten Einzelleistungen aus Ihrem Studium im Ausland einreichen. Ein Notenschlüssel ist nicht erforderlich.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Ich konnte Ihre Frage jetzt klären, bitte entschuldigen Sie, dass es etwas gedauert hat.
Voraussetzung dafür, dass ein Nachweis einer im Ausland erbrachten ersten Abschnittsprüfung für die Bewerbung anerkannt werden kann, ist, dass dieser Nachweis als äquivalent mit dem Physikum anerkannt wird. Die Anerkennung erfolgt nicht an der Universität, sondern an den zuständigen Landesprüfungsämtern. Zuständig ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem derjenige, dessen Prüfung anerkannt werden soll, geboren ist. Bei Geburt im Ausland ist das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Landesprüfungsämter stellen aber nur die Gleichwertigkeit fest und rechnen keine Noten um.
Mit der Anerkennung steht somit eine Note der Abschlussprüfung des 1. Abschnitts der ärztlichen Prüfung noch nicht zur Verfügung. In dem Fall wird aus nachgewiesenen bewerteten Einzelleistungen eine Ersatznote gebildet. Dies geschieht an der Universität Hamburg. Für eine umgerechnete Note müssen Sie also mit der Bewerbung neben der Anerkennung des Landesprüfungsamtes die bewerteten Einzelleistungen aus Ihrem Studium im Ausland einreichen. Ein Notenschlüssel ist nicht erforderlich.
Mit besten Grüßen,
Birte Schelling
Beratung und Administration
Campus-Center
Universität Hamburg
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